Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
109
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Stück.109zu W. gebraucht werden müssen,gen nicht im Stande iſt, mithin auchges gesagt werden mag, daß die Ein-in Ansehung der ohne selbige nachLandes=Rechten in die zweyte Eheden Gereiden dem Vorkinde zumgereiche, und hierinnen die Gleichhen, oder anzutreffen seye.§. 8.h wird von klagenden Vormündernn, und von dem Beklagten nicht wider-daß derjenige Antheil, welcher demaus der Großmütterlichen Erbschaftzu 750. Rthlr. sich betrage, undVorkind bereits verfallene Guts. bis 1600. Rthlr. werth seye. Ge-anach, daß die angegebene SchuldRthlr. auf dem Gut hafte, und dasselbige zu bezahlen verbunden seye.erner, daß nach dem von dem Be-gemachten, all sich aber, und in derohnwahrscheinlichen Ueberschlage zuauung oder Herstellung des Hauseszu W. vier bis fünfhundertederet werden; so bleiben jedan-zug derer 750, oder 850. Rthlr.ande 14. bis 1500. Rthlr. übrig.bestehet des Beklagten Vermö-darjenige, so dieser beybringet, nurert Rihlr. Mithin ist unter diesenbeeden