Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
110
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110Zehentesbeeden Vermögen eine solche, und so grosseOhngleichheit, daß selbige nicht einmahlshoben, und vermittelet werde, wann ausgleich (wie in der Einkindschaft ausbedungtworden) das Vorkind hundert Rthlr., undne Kuhe zum voraus bekäme, und bey der künf-tigen Theilung das Vorrecht, oder die Walzdes Guts zu W. hätte.§. 9.Solchemnach kan nichts zur Sachefen, daß ofterwehntes Gut zu W. baulos:einwesen, und der Beklagte daraufHaus setzen müssen. Dann wie die Ein-schaft klärlich besaget, so hat man dabeandere Meynung geheget, als die zumerforderliche Gelder aus des Vorkindernem Vermögen, und der GroßmütterErbschaft herzunehmen. Folglich fließtnocVorkinde daraus kein anderer NutzVortheil zu, dann daß, im Fall die Einkindselbigschaft aufrecht gehalten werden solltedie Baukosten einseitig tragen, inzwischen al-das erbaute Gut mit denen Nachkinderngleiche Theile theilen müßte, dahingegen,nach aufgehobener, und zernichtigter Eschaft dasselbe gleichwie die Baukostenabzuführen, also auch nach AbsterbenMutter das ganze Gut allein, und ohnedie Nachkinder daran den mindesten Tlmen können, zu erben, und zu geniessen