108Zehentessondern selbige zugleich auf des Vorkindesgene Güter ausgedehnet. Einwelches umohnbilliger, und dem Vorkinde nachtheiligist, je weniger desfalls eine Gleichheit beobacktet, noch von dem zweytern Ehemanne andere Güter, dann die vierhundert Rthlr. beygbracht, noch auch einmahl vorbehalten wor-den, daß diejenigen Güter, welchegleichNachkindern etwa anerfallen könnten,den dem Vorkinde eigenthümlich zugehötGroßmütterlichen Gütern zwischen den vereinigten Kindern sollen getheilet werden.§. 7.Da zum andern nach Vorschrift derkindschaft die von dem Bräutigam,dem zweytern Ehemann eingebrachtender, oder die vierhundert Rthlr., imselbe ohne Hinterlassung einiger in derwurtern Ehe erwekten Kinder versterbenauf dessen nächste Blutsverwandtenjanfallen sollen, so veroffenbaret sichdaß bey Errichtung der Einkindschatt keinedere Absichten gewesen, als daszu vervortheilen, und aus dessen Vermögund Gütern die Nachkinder zu bereichern,malen nach des Beklagten eigenen, und indenselben völlig erweisenden Beylagen dessjetzige Frau wenige, und geringe Gerebesitzet, anbey die Zimmer= und anderebeitsleute, welche zum nothwendigen
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