Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
105
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105Stück.res, und Vormünder, wo dieselbigen geord-net, und zugegeben werden, so aber nicht, derKinder Anherrn, oder Anfrau, wann diesenoch lebten, oder wann selbige tods verschieden,st drey, oder vier die Nächstgesipten, undVerwandten des Verstorbenen, und der Kin-Geblüts zu sich beruffen und zum erstenfleißig erkundigen sollen, der Kinder Nahrung,die sie von dem abgestorbenen Ehegemahl er-erbt, desgleichen, was sie von dem künftigenVatter, oder Mutter, wann die Einkindschaftgemacht würde, ererben möchten, das alles ge-gen einander erwegen, und bedenken, und woGelegenheit derer Güter also ohngleichürde erfunden, daß die Einkindschaft ohneerletzung der vorigen Ehekinder nicht aufge-werden möchte, soll dieselbe unterwegenben, und bemeldte Kinder samt ihren Gü-denen Tutorn oder Curatorn in ihrer Ver-altung gelassen, oder so sie keine hätten, dieermundschaft den nächsten Freunden befohlenden.§. 5.Wie schlecht dieses bey untergebener Sa-diebachtet, und befolget worden, ist mitder.Händen zu greifen, und von allen Sei-ganz offenbar. Es seynd nehmlich die zweymittirten Schöpfen (wie die Worte derer-en Relation lauten) samt Braut, Bräu-und denen Vormünderen auf dem Gutbeysammen gewesen, und haben aller-ſeits