Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
104
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10ZehentesRechts=Rath, jedoch mit dem Bedingeder Johann W. nach Maaßgabe desAbsazes der Heyraths=VerschreibungEinkindschaft rechtsgenügig anweisen solle,er die vierhundert Rthlr. in das Erbgut;eingebracht, ihres alleinigen Innhalts,cujuscunque salvo am 7ten Novemberangenommen, und bestättiget worden.§. 3.Als nun die Maria R. GroßmutterVorkindes vätterlicher Seits verstorbenalso der Johann W. in Gefolg der Einkindder Großmütterlichen Erbschaft sich unter-wollte; so haben die Vormünder NamensVorkindes sich diesem nicht nur widerseldern auch die Einkindschaft einer Nichtigkeit /und übermäßiger Verletzung angeschuldigJohanWorüber also zwischen diesen, und dem,W. ein ordentlicher Rechtsstreit entstanden,su bbmithin nunmehro zu untersuchen, undurtheilen ist, ob, und in wie weit die errichtetEinkindschaft in denen Rechten bestehen mög-§. 4.Zur Gültigkeit, und Wesenheit einerkindschaft wird nach Vorschrift hiesiger L.OrdnungCAP. LXXVI. S. Nehmlich wannerforderet, daß der Amtmann, oderresund Schöpfen der Kinder treuender,

daßstenunddaß