Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
106
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106Zehentesseits für gut befunden, daß es bey dem Hey-raths=Contract bleiben, jedoch das Vorkininebst einer Kuhe, und denen hundert Rthlr.gleich seinen Antheil dererjenigen Gelder, woche die Großmutter ausstehen hat, für sichlein behalten solle. Woraus sich dann zu klarenTagen leget, daß einestheils der Werthvon der Mutter zwar herrührenden, immittel-aber durch Absterben des erstern Ehemannes aufdas Verkind bereits erfallenen Guts zu Awenig, als der von des Vorkindes vätterlichGroßmutter herkommenden, von demstorbenen ersten Ehemann weder in die Ebrachten, noch ererbten, sondern dem Vorkin-de eigentümlich anerfallenen Erbgüter, vonnen Schöpfen und Vormünderen untersuchtmithin auch von dem Gerichte des Vor-Vermögen, mit demjenigen, so selbiges durchdie Einkindschaft ererben möchte, gegen einander nicht seye erwogen worden, noch bey obigUmständen einmahl erwogen werden könn-Andern Theils auch der Beklagte Johann A.weder bey dem Gerichte, weder daWahrheit, und Richtigkeit der in derraths=Verschreibung angegebenenvon 450. Rthlr. erwiesen, vielwenigerzeiget habe, wie es damit bewendet,selbige dem auf das Vorkind erfallenenanklebig, oder aber von der Mutter, nehdes jetzigen Beklagten Ehefrauen, als derbilar=Erbinnen zu entrichten, und zu