103Stück.dem Erbgut zu W., wie weniger nicht bey derkünftigen Theilung das Vorrecht zu dem jeztersagten Erbgut voraus haben, die von denErbgüteren zu B. aber herkommenden Erbgel-der in das Erbgut zu W. eingebracht, und zueiner gleichen Theilung zwischen den Vor= undNachkindern kommen, und falls das Vor-kind ohne Erben abgehen würde, alsdann dieErbgelder zu B., jedoch mit Vorbehalt derder Mutter zukommenden Nuzniessung, aufdie nächsten Blutsverwandten Großmutterli-her Seits zurukfallen, desgleichen falls derBräutigam vor der Braut ohne in der zwey-lern Ehe erwekte Kinder sterben würde, die-jenigen Erbgelder, die der Bräutigam in dieche eingebracht, auf dessen nächsten Anver-wandten zurukfallen, so dann der Bräutigamvierhundert Rehlr. ohne was noch etwa zu er-warten seyn möchte, in die zweyte Ehe würk-einbringen, und endlich innerhalb drey,vier Jahren auf dem Erbgut zu W. wel-mit 450. Rthlr. beschweret, ein neueszu bauen gehalten, und verbunden seynsoll.§. 2.Diese also beliebte Eheberedung ist demnachauch nicht allein von den dem Vorkinde desEndes angeordneten Vormündern gutgeheis-sen, und genehmet, sondern anbey von demerichte zu N. nach vorläufig eingeholtemRechts-G 4
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