Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
99
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Stück.99(achten) die Erb= und Enterbung nicht erfor-mithin die vorige Urthel nichtig, undfürs seye, immassen sie ein nicht erforderli-erderet zu werden fälschlich und irrig-ähret.Judex enim, si rationem ex-sed falsam, ac ineptam, vitiat sen-am.HOLPFFER'cit. Tit. 1. N. 31.§. 14.wie hiedurch nun die Nichtigkeiten detirthel zu hellen Tagen liegen, so willmit wenigen jene Einrede berührenAppellaten in der Hauptsache, odergemeltes Bündniß gemachet. Für-wird von denenselben vorgeschützet,da K. alle ihre gegenwärtige, undBüter verschenket, und also sich adum unfähig gemacht habe. Wannadniſeine wahre, und blossewäre, so fünde dieses zwar statt.indessen keine Schenkung vorhan-folglich wird obige Rechtslehre ganzangezogen. Nam & contractusut etiam alimenta vitalitia pro om-suorum substantia emi possint.EUS Lib. II. Concl. 8. N. 5.§. 15.nicht dürfte jemand hiewider einwenman auf solche Art über Stock= undüterreſtiren, und alſo die Landes-G 2Ord=