Neuntes98sothanes Bündniß für eine Schenkung ausgeben, sondern vielmehr werden alle mit einemROBERTO Rev. jud. Lib. IV. Cap. 2.bekennen: Dicendum est dispositionem,qua agitur, neque generalem omniumnorum, neque etiam simplicem esse,particularem donationem, sed vere contractum videri ultro citroque obligatoriumNam vel est cessio in causam alimentorum,vel contractus innominatus: do, ut facias§. 13.Ein solches mit Rechtsstellen, oderBeweis=Gründen ausführlich zu bestättigerachte um so überflüssiger, als eines theilslobter Rechts=Lehrer in diesem Stücke mitreits vorgekommen; auch andern theilsextracidenen Rechten zur Genüge bekannt,offic-sam donationum esse, taliummercedes.L. 19. §. 1. v. de Donat.Ueberdies ist die vermeynte Schenkungremschaffen, daß sie bey der Eva K. längben dem Appellanten Schaden zufügenein welches gleichwie gegen die Art undschaft der Schenkung schnurstraks angelgibt es auch ꝺem Geſchaft eine anderestalt, oder deutlicher zu reden, machetganz andere Wesenheit aus; Worausferner folget, daß (um willen die so benatSchenkung in der That für keine Sch
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