Stück.93nur ad litem bekennen, sondern auch ihre Personhifertigen müßten; indessen aber Appellatilierauein mehreres nicht bewürket, als nurssen Worten anzuregen, was gestaltenHinrich K. welchen der Appellant pro qua-halten müßte, annoch einen BruderJohann, und zwey Schwester=Kinderund diese vier Personen zu der strittigenſt berechtiget wären; ſo haben Unter-eine ohnheilbare Nichtigkeit begangen,denen Appellatis die Beybringung derication nicht auferleget, sondern diesenten völlig ausser Acht gestellet. Insanabi-que nullitas est in persona partis,altera pars suam personam non legiBNNEMAN in proc. Civil. Cap. 28. N. 109.§. 9.wollen die Unterrichtere diesen Fehlerdamit beschönigen, als wann nicht nurximitas nirgendwo verabredet, sonderndikündig wäre, daß die Eva K. undgere Schwester und Bruder Kinder ge-Allein das erstere ist um so irriger, alslant in seinen quadruplicis annoch da-tanden, der Sachen damit nicht gehol-seyn,daß man widrige Consortes abs-exhibita speciali Constitutione bloshinane.Woraus zur Gnüge erhellet, daß[pellant die proximitatem verabredet,ju⸗
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