Neuntes94zumalen er seine Gegnere nicht einmal kennwill. Das andere hingegen, nemlich die Skündigkeit ist in denen Actis nicht erfindlich,hero auch die Unterrichtere, wann gleichvorgeschüzte Stadtkündigkeit ihnen bewuß-wesen, dannoch darauf keine Acht haben müs-sen, nam juxta privatam scientiam judexutdicare non potest, quia haec non scit,dex.SCHOEPFFER in Synops. jur. priv. L. 4Tit. 1. N.27.Sed sententia debet esse conformis actis,probatis, difformis autem nulla & fatuaMEVIUS Part. I. Dec. 78.Zudeme, wann auch schon (wie die Unterr.re in ihrer Relation ferner anmerkender Henrich K. in der von dem Appeselbst übergebenen Anlage sub N. 6.nechster Anverwandter, ja gar als einder der Eva K. benennet wird,damit der Sache wenig geholfen /aus dem ganzen Verfolg nicht einmallich, ob der Henrich K. wider den Ap-Klage anerhoben, oder sich sonsten in ge-tigem Handel mit eingelassen habe.gar, daß dieses geschehen, und an dermation desselben Person nicht zu zweif-re; so folgete jedoch daraus noch nichtsich dieser auch der übrigen Consortenlegitimiret, und selbige sich behörend qualret hätten. Es bleibet dahero ein vor a
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