Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
92
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92Neuntesschützet, daß die Unterrichtere nicht nur übergegenwärtige zum ordentlichen Gerichtgewesen,rige Sache zu erkennen ohnbefugtsondern auch nicht einmal anweisen könnten,daß sie zu B. die Schultheiſſenſtelle vertret-ten; immassen eines theils der Appellant supuncto fori keinen weitläufigen Streit erwe-ken zu wollen in voriger Instanz selbst erkläret,und alſo auf den Fall, da die Sache nach B.nicht gehöret hätte, den Gerichts=Zwangsten erweiteret, und andern theils hat derpellant, wie oben bereits angeführet wor-die vorige Urthel aus Ursachen, daßAbwesenheit, der beeden Schultheissen eröfneseyn solle, einer Nichtigkeit beschuldigdadurch selbst gestanden, daß obbemeltezu B. die Schultheissenstelle vertretten.hero nicht zu begreifen, wie derselbe so ei-schämt seyn könne, daß er nunmehro se-gen die Einsehung, und Auslegung derertenten anverlangen dürfe.Dahingegen aber ist der Appellant meinErachtens ganz recht daran, wann er dieUrthel aus ꝺer Urſache anfertiget, daßpellaten ihre Person bis dahin nicht gerechtget, noch ihr Recht, so sie zu der Eva K. Erbscha-haben vermeynen, angewiesen haben. Alldiewenemlich der Appellant vom Anfange bis zum Edarauf angedrungen, daß Henrich K. seineconsortes namhaft machen, und diese sich