Siebendes80ten Beylagen einen völligen Glauben verdienten, so würden dadurch jedoch nur die vieröbersten Ahnen, nemlich Johann von Z. Maivon Z. Veronica von J. und Caspar vonder andere nur erwiesen. Folglich gehen dunteren Ahnen annoch ab, welche von demReviso nicht mit einem einzigen Buchstabenauchscheiniget, und derer Beweis selbigemnicht aufgegeben worden.§. 29.GenügeWann nun aus diesem allem zurerhellet, daß die von dem Reviso angelKlage von allen Seiten ohngegründet,Beweis allenthalben abgängig, daßActen sowohl in Sachen von Z. contraK., als in Sachen von S. contra vonvon H., oder die aus diesen Acten ange-nen Stellen ohnzulänglich, daß die vonRiviso ferner beygebrachten Beweisstückeerheblich, und also die Revidenten durchworden;Urthel a qua vielfältig beschweretsolle ich endlichen Schluß dahin abfaßtNerzsothane Urthel abzuänderen, und statt derenbey denen Rechtserkenntnissen vom 20ten1752 und 3ten Julii 1754 bereits festge-Endurthel nunmehro folgendermassen;nen seye.Sententia.Jn Sachen Freyfräulein von S. zuund Freyherrn von E. Jmpetranten eines /
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