Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
82
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82AchtesFuß breit verfertiget, dahingegen unter derEheleuten O. Hinterhause gleichfalsGang (worzu die zu mehrgemelter EheleuterO. Hinterhause gehörige Dachtraͤufe mit agewendet werden solle) auch von 34 Fuß breitbeedengemachet, und solcher Gang vonTheilen ihrer Nothdurf und Gefallen nachgebrauchet, und der Abfluß des Wassersals auchdurch beederseits so wohl gestattet,auf beederseits Kosten verfertigetStande solle gehalten werden.§. 2.Kraft dieses Bündnüsses erachtet derundstian V. welcher seiner Profession eincher ist, sich befugt, die aus dem WallFarb=Kessel abkommende Ohnreinigkeiten,oder Ueberbleibsel durch den gemeinsamGang abfliessen zu lassen. Der Johann Aein Schwiegersohn derer Eheleutenmeynet hingegen, dieses wider das Bündnüsanzugehen, und hat daher den V. nicht nurrichtlich besprochen, sondern auch am 9ten O-1755. eine Urthel ausgewuͤrket, welchausgefallen, daß Beklagter den ausWalk= und Farb=Kessel herkommendenflath auf seinem Grunde zu behalten,aber durch den gemeinschaftlichen Gangabfliessen zu lassen, und besagten Gan-røiferner nicht, als zum Ablauf des Wassbedienen schuldig, anbey mit seiner oh-undKlage ad separatum zu verweisen,