82Achtes„Fuß breit verfertiget, dahingegen unter der„Eheleuten O. Hinterhause gleichfals„Gang (worzu die zu mehrgemelter Eheleuter„O. Hinterhause gehörige Dachtraͤufe mit a„gewendet werden solle) auch von 34 Fuß breitbeeden„gemachet, und solcher Gang von„Theilen ihrer Nothdurf und Gefallen nach„gebrauchet, und der Abfluß des Wassersals auch„durch beederseits so wohl gestattet,„auf beederseits Kosten verfertigetStande solle gehalten werden.§. 2.Kraft dieses Bündnüsses erachtet derundstian V. welcher seiner Profession eincher ist, sich befugt, die aus dem WallFarb=Kessel abkommende Ohnreinigkeiten,oder Ueberbleibsel durch den gemeinsamGang abfliessen zu lassen. Der Johann Aein Schwiegersohn derer Eheleutenmeynet hingegen, dieses wider das Bündnüsanzugehen, und hat daher den V. nicht nurrichtlich besprochen, sondern auch am 9ten O-1755. eine Urthel ausgewuͤrket, welchausgefallen, daß Beklagter den ausWalk= und Farb=Kessel herkommendenflath auf seinem Grunde zu behalten,aber durch den gemeinschaftlichen Gangabfliessen zu lassen, und besagten Gan-røiferner nicht, als zum Ablauf des Wassbedienen schuldig, anbey mit seiner oh-undKlage ad separatum zu verweisen,
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