Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
74
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Siebendes74§. 23.Als viel die dermalen wieder hervorgesuchteAnlage sub Lit. L. betrift, so ist zwar nichtohne, daß des Revidentens Mutter in Sach-ihrer wider die nunmehrige Revidentinn Freyfräulein von S. diese Beylage ehedessen überRevidaßgeben habe. Dahingegen aber irret dersus über alle massen, wann er glaubetdesfalls die blosse Copey, oder Ebenbild einerDervölligen Beweis ausmachen müsse.ten handelte des Revidentens Mutter widerRevidentinn proprio nomine, & jure:mehro aber hat die Revidentinn dem Revi-ten ihr habendes Recht übertragen.selbe also nicht seiner Mutter, sondern diele der Cedentinnen vertritt, und derenCopeysame vertheidiget; so ist die blosseso ohnerheblicher, als eines theils es sowonackum die Gerechtsame der Cedentinnen,Cessionarii zu thun. Andern Theils auchnunmehro ausgeschworenen Eyden nicht ander-vermuthet werden darf, dann daß derdent, wie auch die Revidentinn das Urbildauchfer Beylagen nicht besitzen, nochbracht haben. Ueber dies wird in sothanerlage nicht mit einem einzigen Buchstabenwehnet, daß der Theodor von Z. einJohann des dritten gewesen, daß er dentersitz B. von seinem Vater ererbet, under von wegen jezersagten Rittersitzes zumtage beſchrieben worden. Vielmehr