Stück.75angeführet, daß die von Z. das Lehngut zu B.essen haben; so ist der Titel: Theodor vona B. annoch zweifelhaft, und nach obigennden eher von dem Lehngut, dann demersitze B. zu verstehen, mithin sogar daser Beylage ohnzulänglich.§. 24.lus diesem erreichen nun auch die AnlagenQ & A. A. (derer die erstere vorhindie andere aber dermalen allererst über-(1)te vollkommene Erledigung. Diesezwar, daß sicherer Theodor von Z.unddessen Tochtermann Adam Franzim Jahre 1636. und 1637. wider dieund von K. Proceß geführet. Diesel-sagen indessen nicht, daß der TheodorSohn Johann des dritten gewesen,Rittersitz B., und nicht das Lehn-besessen, und daß er selbiges vonVater ererbet habe. Ein solches darfgünftiger Weise um so weniger ge-und geglaubet werden, je klärli-22. angeführte, und wider denvollständig erweisende BeylagenK. & M. bestättigen, daß erwehnternicht mit dem Rittersitze B, sondernut zu B. belehnet worden. Wannhlen jemand das Gegentheil zu behaup-beygehen lassen sollte, oder könnte; sonoch obangeführter massen nicht erwie-sen,
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten