Stück.71§. 19.Gesezt jedoch: es könnte durch obangeführ-mstände erwiesen werden, daß das B. demann anerfallen seye; so ist solches gleichwoh-noch nicht zulänglich, sondern von dem Re-erzuthun, daß der in Stammtafel gesezteor von Z. ein Sohn Johann des dritternund von seinem Vatter das Hauseerbet habe. Davon ist indessen in den oftmten alten Acten nicht die mindesteanzutreffen, und all dasjenige, soGefolg der Urthel a qua aus den inFreyherrlicher Erbgenamen von S.von K. & von H. und sonstigen Actengen solle, auch bereits würklich beyge-hat, schon vor der Urthel vom 27ten746. wie auch dem Commissorioten Decembr. 1748. übergeben, an-Abfassung der Urthel vom 20ten752. um so rechtlicher verworfen wor-weniger selbiges beweisen, und erhe-5. 20.Von der nunmehro zum zweitenmahleebenen Beylage sub N. 1. ist bis dahinbild nicht beygebracht, noch auferlegetZudeme erhellet daraus keinesweges,Theodor von Z. ein Sohn Johann desgewesen, und von seinem Vatter dasgeerbet habe. Ueber dies da dervon Z. in dieser anmaslichen Bey-E 4la=
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