Siebendes70vorwerfen) im Jahre 1577. auf seinem Har-zu B. niedergesetzet habe. Daraus läßtaber ein Schluß und Folge um so weitmachen; als eines theils (wie in denenklärlich zu lesen) die Vormünder mitHalbwinner des Hauses B. bis im1577. inclusive abgerechnet, und dadtsam an Tage geleget haben, daß derder Johann sich zu B. niedergesetzet,sumalenlung noch nicht vorgegangen seye;Vormünder besagten Johann beschuldtund vorrüpfen, daß er im JahrePfachtung, und Handlungen, so zwi-nen, und dem Halbwinnern ehedestrichtet worden, seines Gefallens undZuthuung abgeänderet habe. Daimdern theils erwehnter Johann noch1601. mit seinen beeden Schwestern Gerdt.armpdesund Maria in Sachen ihrer wider dieinveder den Anwald zu Ausschwörung desdaß sie von geforderten Rechnungen.tario, und hinterhabenden Scheinenverbracht, bevollmächtiget; so gibtklares Kennzeichen ab, daß die ErbschJohann nicht allein zugehöret, sondernden Schwestern daran mit Theil gehabtWoraus dann ferner folget, daß die Choder weme das Haus B. in der Theilungfallen, ohnumgänglich müsse erwiesen werde
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