Stück.69An stattgegeben werden; so seynd weitärkere Gründe obhanden, das gerade Wi-piel zu vermuthen. Es seynd nemlich dieWittiben des Johann des zweyternsenen Gerelden von denen Vormünde-Jahr 1571. die auf dem Hause B. ge-ereiden hingegen allererst im Jahregezeichnet, oder inventarisiret, mit-in diesen beeden Gereiden ein Unter-icht worden. Zudeme wird indenen Vormünderen mit demgern des Hauses B. gepflogenenangeführet, daß der Halbwinnerim Jahre 1570. erfallenen PfachtJungfern seelig, fort Petern J. undZ. sich berechnet habe. Ueber diesweder aus denen Rechnungen, nochaventario einiger massen zu ersehen,ann der zweytere das Haus B. beses.einen Kindern hinterlassen habe.§. 18.man auch gleich wider die angeführ-einmal zugeben, und fest stellen,ausB. von Johann dem zwey-so kan der Revisus jedannochActen nicht erweisen, daß dasdemJohann dem dritten beyoder sonsten aus der vätter-haft anerfallen seye. Ohne istdaß derselbe sich Herr zu B.und(wie die Vormünder ihmeE 3ver-
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