Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
68
Einzelbild herunterladen
 

Siebendes68Unerheblichkeit und Unzulänglichkeit, der anden alten Acten angezogenen Stellen bey dem erAursteren Anblicke sich offenbar zu Tage leget.ohanjezt berührten Acten erhellet zwar, daß,von Z. das ist nach der §. 1. gesezten StammtaJohann der zweytere mit der Maria von L. zuander-sich verehelichet, und mit selbiger nebstKindern einen Sohn gezeuget, welcherhen /Johann genennet, und Herr von B. S.ben hat. Deßgleichen ist daraus zu erstdaß nach Absterben Johann des zweyternden hinterlassenen Kindern angeordneteverpmünder das Haus B. verwaltet underw.tet haben. Endlich wird auch dadurchsen, daß die Maria von Z. mit demgen abervon J. vermählet gewesen. Dahingjemaist daraus nicht zu entnehmen, ob derder zweytere das Haus B. Zeitlebenswelchbesessen, ob er es von seinen Eltern,ererbelnannoch ohngewis, und ohnerwiesen,oder mit seiner Ehefrauen erheyrathet,währender Ehe erworben, oder ob er es nieallererfessen, sondern dessen Kinder solcherdurch einen Neben= oder Seitenfallhaben.§. 17.Man wird vielleichte sagen: es seye adinges zu vermuthen, daß die KindeHaus B. von ihrem Vatter Johannzweytern ererbet haben. Allein aus welchUrsachen? Ja solle dahier denen Mut