Siebendes66ren, alsdann ferner 2c. sondern es genehmigtzugleich die Regierung zu M. als wohinSache statt der Universität hingeschicket wden, solchen Spruch, und truge dahindaß die Sache ob defectum gravaminum lei-glich zu weiterem rechtlichem Verfahren zumittiren seye.§. 14.Haben nun beede Urthels=Verfasserejenige, so der Revisus aus den alten Actengeführet, entweder übergangen, oder aberohnerheblich, und zwar mit Rechte verworfen;vonseynd die angeführte Stellen rechtlichworfen worden; so machet sich der Sch.selbsten, daß es sehr widerrechtlich seyn wurdewann die Revidenten über solche ohnerhe-Sachen sich annoch näher erklären sollten.ten auch die aus den alten Acten genommenBeweisstücke übergangen, oder widerrechtligcurdverworfen seyn; so konnte selbiges jedochwerden-ien /die Urthel a qua nicht mehr gebessertimmassen durch Endigung derer Instand,und Rechtsmittelen, die vorigen UrthelenRechtskraft erreichet hatten, und folglichbey der leztern Urthel nur platterdings darankame, ob, und welchergestalten ge-ren worden.§. 15.Ein solches hat auch der vorige Referewohl, als der Rath selbst schon vorhin
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