Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
65
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Stück.65draus die vorherigen Urthelen geflossen; so istleichte zu ermessen, in wie weit das ange-zu Beschwer gegründet seye. Vor der obengezogenen Urthel begehrte der Revisusdaß die alten Acten in Sachen von Z.een K. möchten beyregistriret werden.gehütte er auch obangeführter massenden Revisorii, gleichwolen aber wurdefürthel quoad productionem origi-lättiget, und nur in Ansehung desformiret. Als der Revisus hieraufeweisstücke auflegte, und aus den al-all dasjenige, was ihme vortheilich zuund worüber die Revidenten nachder Urthel a qua sich annoch erklä-abermals, und weitwendig anführ-jede selbiges für erheblich eben so weniggeachtet; ſondern von dem Referen-extrema actionis, qualitatem nimi-immaticam, & descententiam à primodhnerwiesen zu seyn, angeführet;hin geſchloſſen, daß Beklagte, nun-evidenten bey dem Rittersitze B. insalvo petitorio zu handhaben wä-nicht die in der Urthel vom 7ten750.enthaltene Clausel des Eydesnigen Anstand verursachete. Diesemauch nicht nur der Geheim=Rath bey;gete die §. 7. angeführte Bey=Urthel:würde Freyherr von E. sowohl, alsfräuevon S. den Eyd ausschwö-ren,