Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
64
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64Siebendes2ten selbigen Monats die Strafgelder mit 2Goldgl. erleget, mithin die Nothfristen umrichtiger gestellet, je ausdruklicher in derRevisions=Ordnung §. 3.enthalten, daß falls jemand in Sachen,denenvon die Berufung ohnplazgreifflich, zuReichs=Dicasteriis provocirte, selbigem jedenoch die Revision innerhalb zehen Tageneinzinotitiæ der abgeschlagenen Processen,führen erlaubet seyn solle.§. 12.Als viel demnach die Hauptsache anlangetsetzen die Revidenten ihr fürnehmstes Beschdarinnen, daß nemlich an statt der ange-ten Endurthel, und Endigung des Possessder Gegner auch so gar ohne Vorbehaltung.oder Erwehnung der wegen des verzö-fernereProcesses verursachten Kosten zuHandlung zugelassen, derselben gleichwolen /Erweiſung der vier juͤngeren Ahnen nichtvorl.mal angewiesen, vielmehr ihnen überschon von dem Gegnern übergebene Beweisstücke sich zu erklären aufgegeben, und also innur ein neuer Proceß angefangen, sondernbey das possessorium mit dem petitorio welvermiſchet werden.§. 13.Betrachtet man den bisherigen derVerlauf, und siehet die Beweggrün