Stück.4529. die Verfügung geschehen, wie währen-Recesses es mit denen Dienstleistungenen werden solle, da darinnen ausdruck-ersehen, daß in Gefolg der vor= und nachVerordnungen des Capituli halbwin-keinen ohngewöhnlichen, oder sonsti-sten ausser der Herrschaft, wo diegen, noch auch zur Ernd= und Saat-ehret werden sollen; so folget es vondaß das summarissimum, quippe quotasu contentionis de utriusque par-sione vel quasi dubia summatim co-& interloquitur, quoad justus pos-ordinario judicio pronuncietur,völlig erlediget, und also der Bescheidzuhörender Zeugen in possessorio or-ergangen seye. Dahero derselbe dannbekannten Regel: Causae appellabi-& revisibiles um so mehr revisibileweniger bezweifelet werden darf, daßZeugen=Verhöre, gestalten Sachenme appelliret werden.s. r.viel hingegen den zweytern Theil deranbetrift, so beziehet sich derselbe aufalten Bescheid, oder Befehl vom 17ten/19. und verordnet, daß nach AnlaßFreyherr von G. bey den gewöhnli-asten in denen Herrschaften, aus-jedoch der verbottenen Zeiten penden-
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