Fünftes44deren, und ein jeglicher Punkt insbesondereabzuhandelen seye, zumalen mehr dannkannt, über diß auch der berühmteMOSER de revisione Sect. 3. §. 23.sattsam bestätiget, daß wann die Revisionganzen Urthel gesucht, dieselbe zuweilenofficio intuitu einiger membrorum derthel verstattet, intuitu der anderen abergeſchlagen werde.4.Nun gehet der erstere Theil der Urthin, daß die vorgeschlagenen Zeugen innerlsechs Wochen abzuhören seyen; wo wid-nachgeſuchte Reviſion meines wenigſten Erwi-sens um so mehr statt finden magTheils nach des revidirenden Capituli?ben dermalen nicht die vor dem Bescheide17ten Augusti 1729. (wovon bey demPunkten eine breitere Erwehnungwird) vorgeschlagen gewesen, sondernhin erst vorgebrachten, ja so gar beymission benennten ferneren Zeugen,ohne selbiges über derer Erheblichkeit,und Tauglichkeit zu vernehmen, eydlichhöret, und ihme eine so enge Frist auswerden wollen, daß es ihme ohnmöglichsen, über diese neue Zeugen, und derer F.keit die Nachricht einzuziehen, und intertoria zu verfertigen. Da auch anderndurch obberührten Bescheid vom 17ten?
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