Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
40
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Viertes§. 11.Dieses dahier weitläuftig, und gründlzu erweisen, will weder Zeit, noch Gelegenerstatten. Ich übergehe es dahero für diemahl, und kehre zur Sache wieder zurück.wobey zum Schlusse annoch anzuführen,gleichwie das Geld obangezeigter massenunddem Jahre 1726. her so merklich gestiegenseit dem Jahre 1737. von dem Leipziger Fußso weit abgegangen; also der beklagtenzu einem gar geringen Vortheile gereigtmöge, wann dieselbe letzlich vorschüzten,seyenicht erwiesen, mithin annoch zweifelhaftob die verwittibte von K. der verwittibtenH. bey Uebertragung der Schuldverschrei-einiges Aufgeld gegeben habe. ImmassiMunz von dem Jahre 1714. bis 1724merkliche Abänderung erlitten, und alsoist, daß die verwittibte von K. die FrauH. in gutem Gelde befriediget, und abge-habe. Gesezt auch, daß mitteler solcheneine Abänderung vorgegangen wäre,dieses jedannoch die beklagte Abtey vonAufgelde nicht befreyen, sondern müsselbe nichts desto weniger jenes Aufgelddersprechlicher massen abführen, welchesder seit dem Jahre 1726. bis dahier erMünzerhöhung dem Glaubiger zukommund gebühret. Ueber diß ist gnug,beklagte Abtey in Gefolge der Schuldver-bung die noch ruckstehende Summe