Stück.41und Fürstlichen Drittelen, oder dem Werthgelegen verbunden ſeye.§. 12.Solchem allem nach lieget zwar zu hellengen,daß von der beklagten Abtey das Aufsse abgetragen werden; ob selbiges abergern, oder dessen Schwagern gebüh-eine andere Frage, welche auch eineErtschiedung erforderet. In dem ge-Uebertrage wird nicht das mindesteet, daß bey Uebertragung der Schuld-leibung der Kläger das Aufgeld sich vor-habe.Vielmehr ist darinnen aus-versehen, daß der Kläger wegen dergenen Forderung vollkommen in baarembefriediget seye. Desgleichen meldetger in dem an die Abtey erlassenenden von dem Aufgelde nicht, sondernichtiget nur, daß er die Forderung de-Reichsthaler seinem Schwagern ge-fürklich empfangene indemnisation tamCapitale, quam Interesse zu übertra-gen worden. Woraus zwar ordent-Veise der Schluß zu fassen, daß, gleich-dem Uebertrage von keinem Vorbehaltdeste Erwehnung geschehen; also dermit der Hauptforderung alle darausgendenNebenforderungen seinemgern zugleich übertragen habe. Im-dieser wegen des Aufgeldes sich nichtmel=
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