Stück.39Gehalt, oder Gold, und Silber, dahingegendem andern mehr, als er vorgestrecket,jeder geben würde.f. 10.ie ein solches aber nach denen Rechten,ernunft gebilliget werden wolle, kan ichgeringfügigen Orts um so weniger er-als niemand zu behaupten sich wirdin lassen, daß derjenige, welcher zurals 16. Loth auf die Marck gegangen,tarcke Silbers von einem andern entleh-wer Schuldigkeit ein vollkommenes Gnu-sten, wann er nachgehends, und woack auf 14. Loth gesetzet worden, dreyden Marcken, oder dreymal 14. das istwieder geben wollte. Will man viel-awider einwenden, daß zwischen die-in ein mercklicher Unterschied, und beyzugleich auf den äusserlichen, oderdem Landesherrn gesezten Preise zu se-so erwidere ich darauf, daß einesder Landesherr das Gewicht der Marck,Anzahl der Loth, und wie viel dererMarck gehen sollen, ebenfalls zu be-habe; und andern Theils, daß ordent-Weise, sonderheitlich bey dem ausländi-Handel nicht nach dem äusserlichen Preiseheldes, sondern nach dem Gehalt allesſſen werde.C 4§.11,
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