Stück.35ne Summe in dergleichen Chur= und Fürstli-hen Drittelen, oder dem Werth wiedergege-ben, und abgeleget werden solle. Wann nunvon Seiten der beklagten Abtey nicht wider-sprochen, sondern vielmehr nachgegeben wird,daß die lezteren 3000. Rthlr. in Chur= undFürstlichen Drittelen nicht abgeleget worden,folget ja von selbsten, daß wenigstens derWerth müsse wieder gegeben werden. Esvererdnet und bestimmet dieses nicht nur dieSchuldverschreibung, sondern es erforderet,und verheisset auch alle Recht und Billigkeit.Sollte nemlich der Werth nicht wiedergegebenwerden, so würde der Glaubiger so viel, alsvorgestrecket, nicht wieder bekommen, unddie Natur, und Eigenschaft der Liehungso mehr umgekehret werden; je ausdruck-er diese forderet, daß so viel, als geliehen,wieder gegeben werden.5.Die beklagte Abtey will zwar darfür halten,das nemliche, oder eben so viel wieder ge-geben würde, wann gleichwie der Reichstha-let in der Schuldverschreibung zu 60. StüberUwisch angeschlagen worden; also 3000. Rthlr.jeder zu 60. Stüber Clevisch thäten entrichtetwerden.Alleine eines Theils ist eine solcheAblage wider den klaren Innhalt der Schuld-erschreibung, als worinnen ausdrucklich ver-chen, daß, obgleich der Reichsthaler zu 60.C 2Stin
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