Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
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Viertes34gern die würkliche indemnisation tam quoadCapitale, quam quoad Interesse empfanghätte.§. 3.Als nun diesem allem nach die Abtey Wcocin folgendem Jahre 1754. dem von C. die-Rthlr. ablegen wollen, so hat der von R. daderbey angezeiget, daß er bey UebertragungSchuldverschreibung das Aufgeld, odersich vorbehalten, und die Abtey also ihmeParztches abführen, und entrichten müßte.hat die Abtey aber sich keineswegs bequem-wollen, und daher erwehnter von R. wider dieormbeschehende Ablage nicht nur in behörigerprotestiret, sondern auch die Sache dahierhängig gemachet. Mithin ist nach volltem Schriftwechsel nunmehro zu unterund zu erörtern, ob die beklagte Abtei-führung des Aufgeldes schuldig zu erkennen,oder aber davon loßzusprechen seye.§. 4.Wer die Schuldverschreibung einstehet,lieset, muß billigst bewunderen, wie, undwas für einem Scheine dermalen annochZweifel gezogen werden wolle, was darinnetschon gnugsam entschieden, und abgemachworden. Wie oben bereits angemerketret der dürre Buchstaben der Schuldvers-bung klärlich bey sich, daß bey der Ablagin Chur= und Fürstlichen Drittelen hergest