Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
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30Drittesflüßig, und daß die Aufhebung der Gemein-schaft der Anfang ohnzehliger Strittigkeitenwäre. Sollte auch so gar (wie doch bey un-tergebener Sache geschehen zu seyn, nicht einselbstmal angeführet worden) für die EinlagSchulden seyn angewiesen, und zugeth-worden, so wäre nichts destoweniger die We-schafts=Leistung um so ohnstatthafter, alsProportion der angewiesenen Schulden auchdie Gefahr, und also darunten eine vollkommene Gleichheit wäre. Zudeme hat ein jederBeschaffenheit derer Schulden gewußt,doch wissen können, folglich nach obangezogner Rechtslehre durch derer Annehmungoderdie Wehrſchafts⸗Leiſtung verziehen,derselben verlustig gemachet.§. 15.Es will zwar der Appellat einwenden /wann keine Eintheilung derer Schuldenwisse und ohngewisse geschehen, sondern diediesete von denen bösen abgesonderet,gestellet, und nur jene getheilet wären.ne wann gleich die bösen Schulden unsverblieben; so ist jedannoch die Abtheilunggewisse und ohngewisse dadurch bewürkenden, daß man die guten Schulden vonbösen und zweifelhaften abgesonderet hat.hero auch obige Rechtslehre dahier um soeintreffen muß, als ein jeglicher nur gute Eden erhalten, mithin einer nicht mehr-