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2 (1896) Mittel- und Norddeutschland
Entstehung
Seite
397
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Der Personallredit des ländlichen Kleingrundbesitzes in der Provinz Posen. 39?

zweifellos erkennen lassen, daß ihre Entwicklung seit Einführung der be-schränkten Haftpflicht zum mindesten eine nicht rückgängige Bewegung an-genommen hat, fo wird doch dabei berücksichtigt werden müssen, daß jeneKassen diese Thatsache ihrer in der Vergangenheit bei unbeschränkter Hast-Pflicht bethätigten Vertrauenswürdigkeit nicht zum geringsten Teile zu ver-dauten haben.

Die vier Genossenschaftskafsen mit beschränkter Haftpflicht, welche erstin den letzten Jahren gegründet worden sind, lassen nur eine mäßige Ent-wicklung erkennen, welche von einer dieser Kassen mit der Bemerkung be-gründet wird, daß der Kasse „zu wenig Gelder zum Ausleihen zur Ver-fügung stehen".

Aus der geringen Zahl der Kassen mit beschränkter Haftpflicht dürftenfür letztere nachteilige Schlüsse nicht zu ziehen sein. Denn der grüßte Teilder Darlchnskllssen ist vor dem 1. Mai 1889 errichtet worden, also zueiner Zeit, in welcher derartige Institute nur mit unbeschränkter Haftpflichtihrer Mitglieder errichtet weiden konnten. Soweit diese Kassen bisher ord-nungsmäßig verwaltet worden sind, haben die Mitglieder der meisten der-selben anscheinend im Vertrauen auf die feinere zuverlässige Verwaltungvon einer Umgestaltung in Kassen mit beschränkter Haftpflicht ihrer Mit-glieder absehen zu können geglaubt, schon aus dem Grunde, um die vielenmit einer solchen Verwandlung entstehenden Weiterungen zu vermeiden,welche in manchen Fällen das Fortbestehen einer oder der anderen der ansich durchaus segensreich wirkenden Kassen vielleicht in Frage gestellt hätten.

Zum Teil liegt die Beibehaltung der unbeschränkten Haftpflicht aller-dings nicht im Interesse der Mitglieder, welche bei nicht gehöriger Kontrolleder Geschäftsverwaltung und bei Veruntreuungen seitens der Kassenbeamtennach den vielen in dieser Beziehung gemachten Erfahrungen in manchenFällen zum vollständigen wirtfchaftlichen Ruin ihrer Mitglieder geführt hat,und es ist zu wünfchen, daß die Bildung von Vorfchuß- und Darlehnslassenmit beschränkter Haftpflicht mehr als bisher an Ausdehnung gewinne, dafür den Fall einer trotzdem vorkommenden ordnungswidrigen Verwaltungund Veruntreuung das einzelne Mitglied nur soweit geschädigt werden kann,als es sich von vornherein bei feinem Eintritt für haftbar erklärt hat.

Ein Vorurteil gegen Genoffenfchaften mit beschränkter Haftpflicht, wosolches vielleicht noch besteht, wird voraussichtlich nach und nach und beilängerem Bestehen des Gesetzes vom 1. Mai 1889 gewiß ganz schwinden.

Die Ausbreitung des Kreditgenossenschaftswefcns ist aber insofern sogarzu erwarten, als mancher, der wegen der bei unbeschränkter Haftpflicht unterUmständen bestehenden größeren Gefahr sich von einem derartigen gemein-