396 Dr. M- Seidel.
weiterungsbauten, sei es zur Abstoßung höher verzinslicher Schulden, er-halten.
Begreiflicherweise haben in solchen Fällen die Sparkassen sich bei demschwankenden Werte des Grund- und Gcbäudebesitzes solcher Genossenschaftennicht bei der hypothekarischen Sichelstellung des Darlehns begnügen tonnen,vielmehr daneben auch Sicherstcllung durch Wechsel, welche die Genossen-sthaftei zu verhältnismäßigen Teilen der Gesamtdarlchnssumme selbst aus-zustellen hatten, verlangt; doch ist diesem Verlangen gern von den Genossen-schaften entsprochen worden, sofern letztere nur überhaupt auf einigermaßengesunder Grundlage ruhten und lebensfähig waren.
Wie weiter vorstehend bereits hervorgehoben ist, sind dem Personaltreditder ländlichen Kleingrundbesitzer in der Provinz Posen 114 Vereins- u. s. w.Tarlehnstafsen zugänglich. Von diesen sind 104, also die erhebliche Mehr-Zahl, eingetragene Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht undnur neun solche mit beschränkter Haftpflicht, während eine eingetragene Ge-nossenschaft (polnische) sich mit unbeschränkter Nachschußpfticht gegründet hat.Sämtliche dieser genossenschaftlichen Kassen sind statutenmäßig, auch wennsie bereits früher bestanden haben, den Bestimmungen des Reichsgesetzcs be-treffend die Erwerbs- und Wiiifchaftsgenoffenschaften vom 1. Mai 1889angepaßt worden.
Was die Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht anlangt, fo mußbemerkt werden, daß dieselben nicht ausschließlich Darlehnskassen, sondernmit Sparkassen verbunden sind. Die beschränkte Haftpflicht erstreckt sichauf die zur Darlehnskasse gehörigen Mitglieder, während die Zahl derSpareinleger unbegrenzt ist und bei diesen, sofern sie nicht gleichzeitig Mit-glieder der Genossenschaft sind, die beschränkte Haftpflicht nicht in Betrachtkommt, obwohl die Spareinlagen, ebenso wie die Geschäftsanteile der Ge-nossenschaftsmitglieder gleichmäßig zur Kreditbcfriedigung dienen. Wenn-gleich fünf von den neun Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht schonälteren Ursprungs sind — zwei davon existieren bereits seit 31 Jahren —so haben diese ursprünglich doch mit unbeschränkter Haftpflicht begonnenund die beschränkte Haftpflicht erst im Jahre 1890 bezw. 1891 eingeführt,nach Erlaß des vorerwähnten Gesetzes Vom 1. Mai 1889. Die übrigenvier Kassen dieser Art existieren überhaupt erst seit dieser Zeit; eine davonist sogar erst 1895 gegründet worden und kaum über die Einrichtungs-arbeiten hinweg.
Man wird unter diesen Umständen von Erfahrungen über die be-schränkte Haftpflicht in der Provinz Pofen noch nicht fprechen können.Denn, wenn die älteren Kassen dieser Art aus ihren Geschäftsberichten auch