Der Personülkredit des landl. Kleingrundbesitzes in der Prou. Brandenburg. 353
Provinz begründeten ländlichen Kredit«ereinen veranlaßt, und hat manum so weniger Anstand genommen, bei diesen die unbeschrankte Haft-pflicht zur Anwendung zu bringen, als die mit derselben sonst verbundenegrößere Gefahr für die Mitglieder infolge der bei diesen Kassen inunserer Provinz allgemein stattfindenden räumlichen Beschränkung unddadurch ermöglichten Durchsichtigkeit ganz erheblich herabgemindert wird.Dieser Gesichtspunkt ist bekanntlich bei der Einrichtung der zum NeuwiederVerbände gehörigen Raiffeisenschen Darlehnskaffenvereine, die durchwegauf unbeschränkter Haftpflicht begründet werden, allgemein maßgebendund hat sich auch vollständig bewährt. In den vorerwähnten beiden inhiesiger Provinz bestehenden ländlichen Darlchnskassen — es sind diesdiejenigen zu Boitzenburg U. M. und zu Gerswalde — ist die beschränkteHaftpflicht auch zeitweife Urfache nicht genügender Kreditgewährung andie Mitglieder gewefen.
Einrichtungen zur Beleihung von Bodenerzeugniffen, wie Getreideoder auch Wolle u. f. w., existieren allerdings in den großen Städtender Provinz und besonders in Berlin, aber nicht in den kleineren Städtenund auf dem Lande; sie werden indessen nur von großen Grundbesitzernoder Pächtern großer Güter, nicht aber von Kleingrundbesitzern benutzt.Landwirtschaftliche Abfatzgenoffenfchaften, mit denen etwa derartige Ein«richtungen Zur Veleihung von Erzeugnissen verbunden werden tonnten,sind in der Provinz nicht vorhanden, wie denn überhaupt das Interessefür Abfatzgenoffenfchaften bei unferen Landwirten bisher noch ein sehrgeringes zu sein scheint.
Dem Hypothetarkredit der ländlichen Bevölkerung dient eine größereAnzahl verschiedener Anstalten. In erster Linie kommt hierbei die Kur-und Neumärkische Ritterschaft zu Berlin, fowie das mit ihr unter derfelbenLeitung stehende Neue Brandcnburgische Kreditinstitut in Betracht.Während ersteres, soweit es sich um hypothekarische Beleihung handelt,ausschließlich für Rittergüter bestimmt ist, hat das Neue BrandenburgischeKreditinstitut den Zweck der Beleihung von nicht zu den Rittergüterngehörigen landwirtschaftlich benutzten Besitzungen, befonders auch geradevon ländlichem Kleingrundbesitz. Derartige Grundstücke müssen, wennsie innerhalb ländlicher Gemeindebezirke belegen sind, einen Grundsteuer-reinertrag von mindestens 100 Mark haben, während, wenn es sich umgeschlossene Grundstücke auf Mdtifcher Feldmark handelt, deren Gehöfteaber außerhalb der Stadt oder Vorstadt liegen, der Grundsteuerrein-ertrag mindestens 150 Mark betragen muß. Es können von diesemInstitut auch der Landwirtschaft gewidmete Grundstücke auf städtischer
Zchiiften d, V, f. Tocilllpol, — Peifonoltredit, II, 23