Z54 LllndwirtschllMehrer I. Schneider,
Feldmark, deren Gehöfte innerhalb der einem Landkreise angehürigenStadt oder Vorstadt liegen, beliehen werden, falls nach den ortlichenVerhältnissen diese Grundstücke für die Besitzer eine selbständige aus-reichende Nahrungsquelle bilden; für solche städtische Liegenschaften istaber die Direktion des Neuen Brandenburgischen Kreditinstitutes er-mächtigt, den mindesten Grundsteuerreinertrag auf 200 bis 600 Markzu normieren. Die kleineren ländlichen Grundstücke unter 100 MarkGrundsteuerreinertrag und die städtischen landwirtschaftlichen Grundstückeunter 150 resp. 200 bis 600 Mark bleiben also von der Beleihungdurch das Neue Brandenburgische Kreditinstitut ausgeschlossen. DieBenutzung desselben seitens der mittleren und größeren bäuerlichenBesitzer ist indessen eine ziemlich umfangreiche, namentlich während desletzten Jahrzehnts, gewefen, da der in dieser Zeit vorherrschende niedrigeZinsfuß die Veleihung mit den ziemlich «.1 pari oder noch darüberstehenden 3 und 8^/2 "Zu Pfandbriefen wesentlich erleichterte. Viele 4 bis5 °/o Privathypotheken sind von unseren Klcingrundbesitzern auf dieseWeise abgestoßen worden. Da die vom Neuen BrandenburgischenKreditinstitut gewährten Neleihungen gewöhnlich aber nur den 25 fachenGrundsteuerreinertrag und nur in seltenen Fällen einen etwas höherenBetrag erreichen, so genügen diese Neleihungen den betreffenden Wirtenhäufig nicht, und wenn es in diefen Fällen nicht gelingt, Privatkapitalienzur zweiten Stelle als Hypothek hinter der Pfandbricfbeleihung desNeuen Brandenburgischen Instituts zu erlangen, so sucht man die ganzehypothekarische Beleihung von Privatpersonen oder aber von Bank- undsonstigen Instituten zu erhalten, was, wenn nicht gar zu hohe Summenbeansprucht werden, zumeist keine Schwierigkeiten macht. Der Zinsfußfür Hypotheken von Privatperfonen oder Bankinstituten Pflegt, wenndie Beleihung eine verhältnismäßig nicht zu hohe ist, 4 bis 4^2 °/o, sonstaber wohl 5 "/u zu betragen. Im letzten Jahrzehnt ist der Zinsfuß fürHypotheken auf bäuerliche Besitzungen von früher zumeist 5"/o aufobigen Satz herabgegangen.
An der Beleihung der bäuerlichen Besitzungen durch Bankinstitute,die übrigens hinter derjenigen durch Privatpersonen, namentlich bei denkleineren und kleinsten ländlichen Besitzungen, dem Umfange nach erheblichzurückbleibt, beteiligen sich verschiedene Bankinstitute in Berlin, in einigenProvinzialstädten und auch außerhalb der Provinz. Auch einige Ver-sicherungsanstalten sind an der Beleihung besonders von größeren bäuer-lichen Gütern beteiligt.
In umfangreicherer Weise aber als durch vorbezcichnete Bank- oder