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2 (1896) Mittel- und Norddeutschland
Entstehung
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352 Lllndwirtschllstslehrcr I. Schneider.

haben, zwischen den an Groß- und Kleingrundbesitzer gewährten Kreditnicht unterschieden.

Aus den eingegangenen Berichten der Sparkassen geht übrigenshervor, daß, wie schon erwähnt wurde, mehrere derselben überhauptkeinen Personal-, sondern nur Hypothekarkredit gewähren, und daß derletztere bei den übrigen den Personalkredit ganz bedeutend überwiegt.Jedenfalls ist der Von den Sparkassen au Kleingrundbesitzer gewährteKredit von verhältnismäßig nur geringem Umfange.

Bankkredit wird, wie schon oben angedeutet, von den ländlichenKleingrundbesitzern Wohl kaum oder doch jedenfalls in nur höchst un-bedeutendem Maße benutzt. Dagegen machen von den in der Provinzbestehenden ländlichen Produktivgenossenschaften, wie Molkerei-, Stärke-fllbrikgenossenschllften u. s. w., Wohl mehrere vom Bankkredit Gebrauch.

Wie aus der zu Anfang dieses Berichtes gegebenen Übersicht der inder Provinz Brandenburg bestehenden Kreditgenossenschaften hervorgeht,überwiegen diejenigen, die auf unbefchrankter Haftpflicht beruhen, be-deutend die Genosseuschasten mit beschränkter Haftpflicht. Allerdingsbekundet sich in verschiedenen Teilen der Provinz, namentlich unter derländlichen Bevölkerung, eine gewisse Shmpathie für die befchränkte Haft-pflicht und kommt diefes Interesse hauptfächlich dort zur Geltung, woes sich um Begründung von Kreditgenossenschaften unter Beteiligungvon Groß- und Kleingrundbesitzern handelt. Indessen ist doch bei derstattgehabten Begründung der gerade in den beiden letzten Jahrenziemlich zahlreich ins Leben getretenen ländlichen Kreditvercinc schließlichfast immer das Prinzip der unbeschränkten Hastpflicht, neuerdingszum Teil auch der unbeschränkten Nachschußpflicht, zur Anwendunggekommen. Von den in dem Zeitraum vom April 1894 bis EndeMai 1895 in der Provinz Brandenburg begründeten 45 Kreditgenossen-schasten sind 40 ländliche Darlehnskassen, und unter diesen befinden sich neben38 Genossenschaften mit unbefchrankter Haftpflicht nur 2 mit befchränkterHaftpflicht. Überhaupt sind dies, abgesehen von der nur als Central-und Ausgleichsstelle dienenden, auf befchränkter Haftpflicht beruhendenLandwirtschaftlichen Provinzialgenoffenfchaftskasse zu Berlin, die beideneinzigen Genossenschaften mit befchränkter Haftpflicht unter der bis zumJuni d. I. bereits auf 88 gestiegenen Zahl der ländlichen Kreditvereine.

Besonders der Umstand, daß die Beschaffung der erforderlichenBetriebskapitalien in entsprechender Höhe in den Darlehnskassen mitbeschränkter Haftpflicht oft auf Schwierigkeiten stößt, hat die fast aus-schließliche Anwendung der unbeschränkten Haftpflicht bei den in hiesiger