Papias.
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für das Leben des Christen hin, und da er hier von der niornm elegantia, compositio Habitus,vitae dlgnitas spricht, so ist es wohl möglich, daf3 er überhaupt mit Auct. ad Herenn. 4, 12,17 seine Erklärungen begann. An den Anfang jeder einzelnen exornatio verborum setzt erdie allerdings oft abgeänderten Worte seiner Quelle, so z. B. zur traductio (Auct. ad Her. 4,14 21) qttae cum idem verbum saepius in eadem significatione seu in diversis dispersimnonitur, orationem multo concinniorem reddere videtur; in der christlichen Nutzanwendungfährt er dann dort fort, wo er im vorigen Kapitel (complexio) stehen geblieben war. So»eht er bis c. 23 zur commutacio 1 ) und schließt Hae sunt exornationum rethoricarumdiffinitiones, diversitates et nomina, hat aber in c. 17 bei der diffinitio die Definitionen dervier Kardinaltugenden nach Ciceros De invent. 2, 160—164 eingefügt. Als Schluß hängt ernoch kurze Stücke über die permissio, dubüacio und expeditio an (Auct. ad Herenn. 4. 29,39.40). Zu den Anführungen aus klassischen Autoren gab ich Einiges Neues Archiv 20, 442f.;hier 2 ) könnte noch erwähnt werden 1, 15 sine commendaticiis litteris aus Cic. ad Farn. 5. 5, 1und daß 2, 10, 1 Qui cupit esse boni (19, 3 esse bonus dum quis cupit) aus den Vers. Cat.contra luxur. 3 ) 1 stammt. Biblische Stellen z. B. 1 S. 9 TJt enim inhabitem — ut videascoluptatem*) — ut visites aus Psal. 26, 4; 2 S. 9 Deo enim — vivat aus Ezech. 33, 11;2 quibus est gaudium — agente Luc. 15, 7; 3 S. 10 quo ex toto — diligas Marc. 12, 33;9 S. 12 scientia — aedificat 1 Kor. 8, 1; 9 qui erudit — accipere Piov. 9, 7—9. Zum Ein-dringen schlechter Priester ins Amt vgl. 19—21. Zur Simonie vgl. 15 S. 15 und die LehreVivat igitw in loco suo sub iustae preceptionis obedientiq, fretus superni iudicis '... in-effabili misericordia, also ohne Gedenken des Papstes. — Handschrift: Vindob. 2521 s. XIIf.48. Ausgabe von Wattenbach, Beil. SB. 1894, 361—386 mit Einleitung. Vgl. Manitius,Neues Archiv 20, 441 ff. Endlicher, Die philol. Hss. der Wiener Hofbibliothek S. 170 ver-gleicht die Schrift mit Marbods De ornamentis verborum, wo dieselben Redefiguren ausderselben Quelle erörtert werden.
127. Papias.
Nach alter Überlieferung ist Papias ein Lpmbarde gewesen, als sicheraber kann gelten, daß er Italiener war. Denn er berührt in seinem Lexikonaußerordentlich viele italienische Ortschaften und Öitlichkeiten, währendihn Frankreich und Deutschland bei weitem weniger interessieren. Dochfehlt in dem großen Werke ein sicherer Hinweis auf seinen Aufenthaltsortgänzlich und auch aus den zahlreichen benutzten Quellen läßt sich in dieserBeziehung nichts entnehmen. 5 ) Aber auch die genaue Bestimmung der Zeitunterliegt Schwierigkeiten. Den einzigen Anhaltspunkt gewährt hier eineAngabe aus der deutschen Königsreihe unter Aetas (f. 7 al ) Otto maior ILOtto minor XXII. Otto puer sex. Henricus maior XXIII. Conradus XVI.Henricus minor XIII. Hierbei wechseln Kaiser- mit Königsjahren und dieZahl bei Otto dem Großen ist überhaupt falsch, doch geht daraus deutlichhervor, daß das Werk zur Zeit Heinrichs III. geschrieben wurde. Aus dendreizehn Jahren aber, die diesem Herrscher beigelegt werden, hat nunschon Alberich von Trois-Fontaines, der um 1240 schrieb, geschlossen, daßPapias sein Werk 1053 herausgab. Auf diesem Jahre fußte die Angabe vonö. Goetz, der zwar nach Papias' eigenen Worten in der Vorrede zehn Jahrehinzuzählt und als Jahr der Fertigstellung 1063 annehmen möchte, abersich bei 1053 bescheidet. 6 ) Mit dieser Zählung Alberichs läßt sich aberder Umstand nicht vereinen, daß Bischof Bruno von Würzburg, der zwischen1034 und 1045 einen Psalmenkommentar schrieb, in der Vorrede zu seinem
') Also nach Auct. ad Herenn. 4,28,39.
2 ) 2, 5, 5 ist canentibus zu schreiben.
3 ) Hrsg. von Er. Vollmer, Auct. antiq.14,237 app. crit.
4 ) So ist nach Psal. 26,4 zu schreiben.
5 ) Möglicherweise steckt in f. 13 al Apo-
danea dictaecclesia s. Michaelis a pedis vestigioibi impresso ein Hinweis. Ich benutze die miraus München gütigst geliehene InkunabelVenedig 1496 per Philippum de Pincis Man-tuanum.
u ) Münchner SB. 1903 S. 274.