Bern von Reichenau.
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Schriftsteller auch mit den kirchlichen Offizien beschäftigt hat. Bern fügtjenem Zitat hinzu, daß er sich dies Stück während seines Aufenthaltes inGallien abgeschrieben habe. Außerdem berichtet er die schon oben er-wähnten Streitigkeiten, die er als Mönch von Fleury mit den Kanonikernvon Orleans erlebte, und erzählt, daß die Ansicht der Mönche unbestrittengeblieben sei.
Das Zitat aus Hilarius' Officia 1 ) wird eingeführt (col. 1086 D) Est autem et alia eiusdemnegotii ratio haudquaquam vilipendenda, qua gloriosus ecclesiae auctor et doctor eximiusHilarius in libro utitur Ofßciorum: Sicut, inquiens, pater familias in evangelio etc.; amSchlüsse steht Haec sunt quae apud Gallos positus ex libro Officiorum sancti Hilarii twninutiliter mihi corrasi. Die Geschichte aus Fleury folgt 1087 B und 1088 A. HandschriftMonac. 14708 s. XII f. 18. Ausgabe Pez 4,2,49 ■--= Migne 142,1085-1088.
4. De quibusdam rebus ad missae officium pertinentibus. Zuunbestimmter Zeit, aber nach dem Jahre 1024, 2 ) verfaßte Bern eine ziem-lich umfängliche Schrift über die Messe. Er geht von der Beobachtungaus, daß die bei der Messe gebräuchliche Liturgie in den Anfängen derKirche anders als in der Gegenwart gewesen sei, und da ihm die hierfürnötige Literatur zu Gebote stand, so untersucht er nun die Entstehungs-zeit der einzelnen Teile dieser Liturgie, wobei er auf die zeitlichen Ver-schiedenheiten aufmerksam macht. Im Mittelpunkte seiner Quellen stehtnatürlich Gregor L, dessen Regula pastoralis, Briefe und Dialoge, 3 ) wie auchsein von Johannes Diaconus verfaßtes Leben 4 ) zum Beweise herangezogenwerden. Außerdem werden Hieronymus, Augustin, Leo I. 5 ) und die ver-lornen Officia des Hilarius, 6 ) sowie die Regel Benedikts 7 ) angeführt. Manchesverdankt Bern auch dem Liber comitis Smaragds und den Officia ecclesiasticaAmalars, s ) die ja bei ihm auch sonst eine große Rolle spielen. Endlich istes nicht zu verwundern, daß er, der Zeitgenosse Burchards von Worms,sich auch auf die Dekretalen Pseudoisidors beruft. 9 ) Das Werk läßt er-kennen, daß sein Verfasser geschichtlichen Sinn besaß, denn er sucht dieeinzelnen Gewohnheiten und die Neuerungen historisch zu begreifen und erläßt Neuerungen gelten, die sich im eigentlich römischen Kultus nicht fanden.Dabei traf er mit seinem Tadel kirchliche Gewohnheiten seiner Zeit, be-sonders wenn sie zugunsten der Bischöfe eingerissene Mißbräuche betrafen.So finden wir hier in Bern einen doch in gewisser Weise selbständig vor-gehenden forschenden Geist, der sich zur kirchlichen Gewohnheit auch inWiderspruch zu setzen wagte.
Dei' Standpunkt Berns seinem Stoffe gegenüber Kap. 1 (1057 A) Sed crescente statureligionis simul accrevit decus ecclesiastici honoris. Attamen ipswm canonem non unus solustotum composuit, sed per tempora aliud alius interposuit vel adiecit. Als sehr wichtige Fragebezeichnet er, warum es dem Presbyter nur am Osterfeste und nicht auch an jedem Sonn-tage und an den Festen der Heiligen erlaubt sei, den Hymnus Gloria in exeelsis deo an-zustimmen, da das doch jeder Bischof dürfe, vgl. Kap. 2 (col. 1058 C); in der langen Aus-einandersetzung hierüber zeigt sich deutlich die Mißstimmung gegenüber der Vormacht derBischöfe, zumal Bern nachweisen kann, daß jenes Verbot keineswegs auf Gregor I. zurück-
') Dieselbe Anführung macht Bein de of-ficio missae 4 (col. 1066 A) ohne den Zusatzam Schlüsse.
2 ) 2 (col. 1060 D) heißt es ad haec tem-pora divae memoriae Henrici imperatoris.Man kann daher die Zeit um 1030 annehmen.
3 ) Kap. 1 (1055D), 2 (1060B). 2 (1059B).
*) 1 (1057 C).
6 ) 2(1061B). 3(1062A). 3 (1062D).
6 ) 4 (1066 A).
7 ) 2 (1060 A).
8 ) 4 (1064A und C). 7 (1076 B. 1077 C).
9 ) 2 (1059A).