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2 (1923) Von der Mitte des zehnten Jahrhunderts bis zum Ausbruch des Kampfes zwischen Kirche und Staat : mit Index
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Geschichte der lateinischen Literatur des Mittelalters. Zweiter Teil.

2. Qualiter adventus domini celebretur, quando nativitasdomini feria secunda evenerit. Diese Schrift, die nach 1026 fällt,besitzt eine höfisch fein gehaltene Vorrede an Aribo: Der Erzbischof seivon der Vorsehung mit einer solchen Fülle des Wissens beschenkt worden,daß sie ihn durch das Wasser der hl. Schrift nicht nur bis zu Knien undKnöcheln, sondern auch bis zu den Nieren geführt habe. 1 ) So möge dennAribo den Strom göttlicher Weisheit berühren und aus ihm den danachDürstenden spenden. Bern stellt also die Sache so dar, als ob das Werk,das er Aribo widmet, von diesem zusammengestellt worden sei. In derkleinen Schrift stellt er fest, daß die Adventszeit nur vier Sonntage be-sitzen dürfe und bringt dafür Gründe aus Gregor und aus dem Libercomitis des Hieronymus (in Wahrheit ist Smaragdus der Verfasser diesesLectionarius) vor, wobei eine Stelle aus Amalarius angeführt wird. Alsbreite Unterlage aber für den Beweis der Richtigkeit hebt er ein größeresStück aus Amalarius (De eccl. off. 3,40) und eine Stelle aus Beda über denBeginn der Adventszeit aus. „Diesen Gebrauch", setzt er hinzu, „kennt ganzGallien und auch Rom, wie ich durch Bischof Adalbold 2 ) (von Utrecht)weiß, der durch meine Schriften bewogen wurde, nach Rom zu gehen undsich danach zu erkundigen. Auch Piacenza erkennt diesen Gebrauch an,wie ich dort selbst in Erfahrung gebracht habe. Und der Abt Heriger(von Laubach, f 1007) hat eine eigne Schrift darüber geschrieben (vgl.Sigebert de Script, eccl. 137 Scrlpsit sub sua et Adelboldi episcopi personadialogum de dissonantia ecclesiae de adventu domini), wo er, wie deren Leserbezeugen, festsetzte, daß nicht mehr als vier Adventssonntage gefeiertwerden dürfen." Nachdem Bern dann die Einwände entkräftet hat, diehiergegen vorgebracht werden können, bittet er am Schlüsse Aribo, fürseine Auffassung einzutreten. Aribos Antwort ist erhalten und durchausanerkennend.

Widmung (col. 1079 B) Summae dignitatis apice sublimato Ariboni archiepiscopo . . .Bern etsi wie dei matris mancipium. Zum Werke (1079C) Huius rei'§ratia tepotissimum .. .de his, quae in dubium de dominici adventus celebratione venerunt, consulendum censuimus etc.Die Steile über Heriger lautet (1083 B) Sed et abbas Herigerus, vir non parvae auctoritatisnostris temporibus, proprium siqier hac re libellum composuit, in quo, ut asserunt qui illumlegerunt, probabilibus argumentis eos convincit contra patrum instituta agere, qui plusquam quatuor dominicos dies adventus domini celebrare contendunt. Bitte um Zustimmung(col. 1085 A) Quapropter ex sanctae sedis tuae auctoritate sententia prodeat, quae sanctorumpatrum instituta servare decernat etc. Handschriften: Monac. 14477 s. XII f. 63—72; 14708s. XII f. 16—18; Cheltenham 392 s. XL Sangall. 898 s. XL Ausgaben: Pez a. a. O. 4, 2,39 =Migne 142, 1079 —1086, die Antwort Aribos 1086; Jaffe, Bibliotheca rer. German. 3, 365—371..die Antwort Aribos p. 371 f. Vgi.K. Werner, Gerbert von Aurillac S. 191. Hauck 3, 554 n. 1.

3. Ratio generalis de initio adventus domini secundum auc-

toritatem Hilarii episcopi. Diese kleine Schrift, die den Beginn der

Adventszeit festsetzt, hat für uns nur dadurch Interesse, daß sie eine längere

Anführung aus einem sonst völlig unbekannten Werke, nämlich aus den

Officia des Hilarius von Poitiers gibt, wonach sich also dieser gallische

') Vgl. Ezech.47,3.

2 ) 2 (col. 1083 B) ac praecipue sanctae re-cordationis Adalboldum episcopum, qui scriptisnostris pulsatus Romae positus hoc requisivit.Adalbold starb 1026, also schrieb Bern nach

diesem Jahre. Bern hatte also schon vorherüber diesen Gegenstand geschrieben, wennman ,scriptis' nicht mit ,epistolis' gleich-stellen will.