540 Drittes Buch. Zweites Capitel.
philosophicum der Mediciner eintrat, dass sie strenge Forde-rungen auch bei der Habilitation gestellt wissen und dieseerst drei Jahre nach Vollendung des vorschriftsmässigen Tri-enniums resp. Quadrienniums gestatten wollte. Wie bei diesenPunkten schloss sich Schulze auch hinsichtlich andrer wich-tiger Fragen den von der Versammlung getroffenen Ent-scheidungen an, als er den auf die Universitäten bezüglichenAbschnitt eines Entwurfs des Unterrichtsgesetzes ausarbeitete.Wie in der Conferenz beschlossen war, wurde auch hier ander Einrichtung von 4 resp. 5 Facultäten, eines General-concils und eines Senats festgehalten, eine sachgemäss be-schränkte Mitwirkung in beiden letzteren Behörden und ander Wahl des Rectors den ausserordentlichen Professorengewährt und gesetzlich ein Besoldungsminimum für die Pro-fessoren festgestellt, das Schulze für die Ordinarien auf 1000,für die Extraordinarien auf 600 Thaler fixirte. Auch hinsicht-lich der Besetzung erledigter Professuren stimmte SchulzesEntwurf darin mit den Beschlüssen der Conferenz überein,dass das bisherige theils Statuten-, theils observanzmässigeVerfahren, wonach die Facultäten bei Vacanzen drei Candi-daten dem Minister vorschlugen, abgeändert und statt dessenbestimmt wurde, die betreffende Facultät solle in Gemein-schaft mit dem Senat einen oder mehrere Candidaten vor-schlagen. Auch die Conferenz hatte dabei den von derKönigsberger Universität gestellten Antrag abgelehnt, denMinister an das Gutachten der akademischen Behörden zubinden, es vielmehr für nothwendig gehalten, ihm die Frei-heit der Wahl und damit die Verantwortlichkeit für sie zuwahren, und eine Beschränkung von ihm nur dann gewünscht,wenn Facultät und Senat den Gewählten für wissenschaftlichungeeignet zur Befriedigung des eben vorliegenden Bedürf-nisses der Universität erklärten*); von einer solchen Be-
Universitäten (Deeember 1849. Berlin)" S. 36 f. 195 ff. und Hertz, Lach-mann 77 ff.
*) S. den in vor. Anm. citirten Bericht über die VerhandlungenS. 12, 58 ff. 160 ff. Vgl. die früheren gutachtlichen Vorschläge derUniversitäten in der oben S. 281 erwähnten Publication über die Gesetz-gebung auf dem Gebiet des Unterrichtswesens S. 157ff.