Druckschrift 
Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
Entstehung
Seite
498
Einzelbild herunterladen
 

498 Zweites Buch. Drittes Capitel.

Auch bei den anderen Facultäten allgemeine wissen-schaftliche Bildung durch zweckmässige Examensbestim-mungen zu fördern war Schulze eifrig bemüht. Schon frühersind seine auch in dieser Richtung bedeutungsvollen Arbeitenfür die Regelung der Lehrerprüfung besprochen; auch beiden Juristen suchte er der oft beklagten Oberflächlichkeitund Einseitigkeit ihrer Ausbildung entgegenzuwirken. Indieser Absicht war 1804 ein dreijähriges Universitätsstudiumauch für sie vorgeschrieben; hierzu sollten wie die strengerenBestimmungen über die Reifeprüfung der Abiturienten anden Gymnasien auch verschiedene Rescripte dienen, durchwelchedas handwerksmässige Erlernen des blossen bürger-lichen Privatrechts" getadelt und die Nothwendigkeit wissen-schaftlichen Studiums, einer Berücksichtigung auch des öffent-lichen Rechts und des Besuchs exegetischer Vorträge in la-teinischer Sprache eingeschärft wurde*). Altenstein undSchulze aber glaubten nicht, dass ein befriedigender Zustanddurch diese Massregeln hergestellt sei. Als in der letztenZeit Friedrich Wilhelms III. vom Staatsministerium eine Com-mission eingesetzt wurde, um eine neue Prüfungsordnung fürdie höheren Civilbeamten auszuarbeiten, trat zunächst indieser Commission, in die sein Minister ihn entsandt hatte,Schulze dafür ein, dass an die angehenden Verwaltungsbe-amten höhere Forderungen hinsichtlich ihrer allgemeinenwissenschaftlichen Bildung gestellt würden; er schlug vor,dass sie auch in Philosophie, Naturwissenschaften und Staats-wissenschaften geprüft werden sollten. Entschieden aber er-klärten sich die anderen Mitglieder der Commission gegenseine Anträge, indem sie das Hauptgewicht aufeine ein-seitige juristische Bildung nebst der mittelst des Referen-dariats zu erwerbenden Erfahrung und praktischen Gewandt-heit in den verschiedenen Verwaltungszweigen" legten. Dievon ihnen ausgearbeitete Instruction gedachte Altenstein ineinem ausführlichem Votum zu bekämpfen; aber noch eheer dies vollendet hatte, starb er. Bald nach seinem und

*) Vgl. die bei Koch II, 187 ff. abgedruckten Verfügungen unddas auch sie berücksichtigende Buch von Goldschmidt, Eechtsstudiumund Prüfungsordnung S. 186 ff. 396 ff.