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Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
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387
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Klassen- und Fachsystem. 387

Schulze die für den Unterricht wie für die Disciplin nach-theilige zu grosse Zahl verschiedener Lehrer in einer undderselben Klasse beseitigen und zugleich es ermöglichen, einerjeden Klasse einen Lehrer als Klassenordinarius vorzusetzen,der in den Unterricht und die Disciplin der ihm anvertrautenKlasse die nöthige Einheit zu bringen und eine entschiedeneEinwirkung auf ihre Mitglieder zu üben vermöchte. DieseAnordnung von Klassenordinarien schien ihm besonders ge-eignet zu sein die Vortheile des damals in den BerlinerGymnasien „vorwaltenden nach Lektionen geordneten Klassen-systems mit den Vorzügen des älteren Systems von durch-sehenden oder feststehenden Generalklassen zu verbinden":das Consistorium wurde daher beauftragt von Ostern 1820an für jede einzelne Klasse der Berliner Gymnasien einenKlassenordinarius zu bestimmen und denselben mit einer ge-nauen Instruction zu versehen. Schon im Sommer 1820konnte Schulze die Zufriedenheit des Ministeriums über dieMassregeln aussprechen, die das Consistorium demgemässin den Berliner und dann auch in den Gymnasien derRegierungsbezirke Potsdam und Prankfurt getroffen hatte;die von ihm vorgelegte Instruction für die Klassenordina-rien wurde für sehr zweckmässig erklärt und nur gerügt,dass bei dem Joachimsthalschen Gymnasium die Anord-nungen des Ministeriums nicht sofort ausgeführt waren;jedenfalls sollte vom nächsten Semester ab die hier nochfortdauernde Zersplitterung des lateinischen Unterrichts ein-gestellt und ein Generalklassensystem auch in diesem Gym-nasium eingeführt werden. Die Versetzung der Schüler,erklärte Schulze in diesem Rescript vom 25. Juli 1820, ausder unteren Bildungsstufe in die mittlere und aus der mitt-leren in die höhere müsse niemals partiell, sondern stetsgenerell sein und sich auf alle Gegenstände des Unterrichtserstrecken; auf diese Weise seien die Schüler zu nöthigenmehr, als es bisher in manchen Gymnasien der Fall, auf dieeinzelnen Lehrgegenstände einen gleichmässigen Fleiss zuverwenden. Diese Grundsätze kamen dann auch in den an-deren Provinzen zur Geltung; 1824 erliess das Kölner Con-sistorium mit höherer Ermächtigung eine ausführliche Instruc-

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