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Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
Entstehung
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376
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376 Zweites Buch. Zweites Capitel.

von Schulze entworfenen Verfügung vom 22. April 1831wurden die Provinzialschulcollegien, die Prüfungscommissionenund die Universitäten aufgefordert, über die Stellen der In-struction von 1812, die ihnen einer Abänderung zu bedürfenschienen, und über die neu zu treffenden Bestimmungen sichgutachtlich zu äussern. Nach gründlicher Prüfung ihrer undder ausserdem von den Gymnasien eingezogenen Berichteconcipirte Schulze ein neues Reglement, dessen leitendeGrundsätze er im December 1833 in einem ministeriellenSchreiben an den König darstellte, das ebenso wie das Reg-lement von Altenstein „mit voller Anerkennung des ausge-zeichneten Werthes dieser Arbeit" unterzeichnet wurde. Andie Spitze der neuen Ordnung stellte er die Bestimmung,dass jeder Schüler, der sich einem Berufe widmen wolle,für den ein drei- oder vierjähriges Universitätsstudium vor-geschrieben, sich vor seinem Abgang zur Universität, wieer auch vorbereitet sei, einer Maturitätsprüfung unterwerfenmüsse und dass diese Prüfung nur bei den Gymnasien vor-genommen werde. Wie hierdurch die Reifeprüfungen an denUniversitäten, so wurden auch die drei Zeugnissnummern be-seitigt, die ebenfalls so manche bedenkliche Folgen mit sichgeführt hatten. An ihrer Stelle waren wieder nur, wie inder Instruction von 1788 vorgeschrieben war, die PrädikateReif und Unreif in Anwendung zu bringen. Nur die mit demZeugnisse der Reife Versehenen sollten auf inländischenUniversitäten zu einem bestimmten Facultätsstudium und zurBewerbung um akademische Würden und zu den Prüfungenbehufs Anstellung in solchen Staats- und Kirchenämternzugelassen, zu welchen ein drei- oder vierjähriges Universitäts-studium erforderlich war, und auch nur an sie Beneficienverliehen werden. Denjenigen, welche iu der Prüfung nichtfür reif erklärt waren, wurde der Zutritt zu den Universi-täten auch jetzt nicht unbedingt verboten, aber sie warenfortan nur in einem für sie besonders anzulegenden Albumund nicht für ein bestimmtes Facultätsfach zu inscribiren;auch durften sie nur einmal noch versuchen, nachträglichsich ein Reifezeugniss zu erwerben und erst von dem Zeit-punkt an, wo sie dieses erlangt, war das von ihnen abzu-