370 Zweites Buch. Zweites Capitel.
Tüchtigkeit Anspruch machen könnten, deutet auf Schwierig-keiten hin, welche die aufgestellte Unterscheidung verschie-dener Zeugnissnummern mit sich führen musste; sie war umso bedenklicher, als bei ihrer Ertheilung die einzelnen Prü-fungscommissionen verschieden verfuhren. Namentlich aberwirkte verhängnissvoll, dass neben den Abiturientenprüfungender Schulen die Aufnahmeprüfungen in den Universitäts-städten beibehalten, und auch diejenigen, welche das Zeug-niss der Untüchtigkeit (n. III) erhalten hatten, zum Besuchder Universität zugelassen wurden. Um so leichter konntenauf diese Bestimmungen hin durchaus ungenügend vorbe-reitete Jünglinge Zutritt zu den Hochschulen fordern, alsdas Ministerium auf eine Anfrage der WissenschaftlichenDeputation in Breslau im Mai 1813 ausdrücklich erklärtbatte, „den Zeugnissen gänzlicher Untüchtigkeit sei die Wir-kung, dass auf dieselben niemand bei einer Universität imma-triculirt werden könne, nicht beigelegt worden, weil hierinein zu tiefer Eingriff des Staats in die Rechte der väter-lichen Gewalt würde gelegen haben, weil ferner die Erfahrungzeige, dass auch junge Leute, die auf Schulen vielleicht nochlange würden unreif geblieben sein, durch die ganz ver-änderten Berührungen, worin sie auf der Universität gesetztwären, sich bald entwickelt und das Versäumte nachgeholthätten, und weil das Departement das Zeugniss der Reifeauch mehr zu einem Resultat des in den Schulen herr-schenden guten Geistes und des unter Lehrern und Schülernbeliebten Ehrgefühls als des Zwanges habe machen wollen".*)Der Gefahr, der die neue Ordnung hatte wirksamer begegnensollen, dass unfähige oder unvorbereitete Jünglinge zu denUniversitätsstudien eilten, war dadurch Thür und Thorgeöffnet: Schüler, die auf den Gymnasien nicht vorwärtskamen, verliessen diese und meldeten sich zur Prüfung bei
*) Die Erklärungen des Unterrichtsdepartements vom Mai undDecember 1813 sind als Anhang zu dem Edikt von 1812 in der 1831von Friedr. Schulze veröffentlichten Urkundensammlung über die Abi-turientenprüfung vornehmlich im preussischen Staat S. 32 ff. und in denvon Kamptz herausgegebenen Annalen der preussischen Staatsverwal-tung XIII (1829), 97 ff. abgedruckt.