Dispensation vom Griechischen. 365
Städten neben den Gymnasien und den Elementarschulenauch noch Bürgerschulen errichtet werden müssten; aus-führlich begründete er diesen Standpunkt in einer neuen Ver-fügung, die am 10. Mai 1825 an das Kölner Consistoriumgerichtet und am 22. Juli dieses Jahres auch dem BreslauerConsistorium zur Nachachtung zugefertigt wurde*).
Allerdings wurden nicht nur von einzelnen localen undprovinziellen Behörden die Schwierigkeiten hervorgehoben,die bei der für die Gymnasien heilsamen strengen AuffassungSchulzes wohl in einzelnen Städten eintreten konnten**):auch im Ministerium wurde diese nicht von allen Mitgliederngetheilt. Unmittelbar nachdem Schulze die Verfügung vom5. September 1824 durchgesetzt hatte, beschied am Tagedarauf, ohne ihn zu befragen, Kamptz in einem ministeriellenBrlass***) das Berliner Consistorium dahin, einem Gymna-siasten die nachgesuchte Dispensation vom Unterricht imGriechischen ohne Anstand zu ertheilen. Dabei wurde nichtnur erklärt, es sei als ein genügend erheblicher Grund füreine Dispensation anzusehen, wenn der Zögling eine Be-stimmung habe, für welche die Kenntniss der griechischenSprache entbehrlich und unnöthig, und der Vater oder Vor-mund desselben ein Mann sei, dem ein gründliches Urtheildarüber zugetraut werden dürfe, sondern auch bemerkt, dasses eine Menge staatsdienstliche Verhältnisse und selbst Zweige'von Wissenschaften gebe, für welche die griechische Sprachenicht erforderlich sei. Begreiflicher Weise veranlasste diese Ver-
*) Bei Neigebaur ist weder die am 5. September 1824 noch dieam 10. Mai 182B an das Kölner Consistorium erlassene Verfügung,sondern nur die nach Breslau am 22. Juli 1825 gerichtete S. 19B ab-gedruckt.
**) Mit welchen mannigfachen Schwierigkeiten damals die Orga-nisirung gerade des oben erwähnten Elberfelder Gymnasiums zukämpfen hatte, zeigt anschaulich Bouterweks aktenmässige Darstellungin seiner 1865 veröffentlichten Grschichte des Gymnasiums S. 106 ff.
***) Die Entstehungsart dieser bei Neigebaur S. 189 abgedrucktennach Form und Inhalt auffallenden ministeriellen Verfügung, welchedurch ein Dispensationsgesuch des Grafen von Wartensleben für seinenMündel veranlasst wurde, ist aus den oben S. 362 citirten Aktenersichtlich.