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Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
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Einführung der Abiturientenprüfungen 1788. 353

sondern nur durch Privatunterricht oder auch auf solchenSchulen zur Universität vorbereitet waren, die eigentlich nichtals gelehrte Schulen anzusehen, den Universitäten übertragen";dabei wurde die Erwartung ausgesprochen, dass sie nunmehrmit mehr Accuratesse als sie früher angewandt, die an Zahlbeträchtlich verminderten Prüfungen, die ihnen jetzt noch ob-lagen, vornehmen würden. Neben einem mündlichen Examenwurde die Anfertigung schriftlicher Arbeiten auch von denhier zu Prüfenden gefordert. Aber begreiflicher Weise wur-den diese wesentlich anders behandelt als die Abiturientender Schulen von ihren Lehrern, die zusammen mit einemRegierungsconmiissar das Schulexamen abhielten, und bei dergrossen Verschiedenheit der damaligen gelehrten Schulengestaltete sich sehr verschieden auch die Art ihrer Abituri-entenexamina. Und da mm auch denjenigen, welchen dasZeugniss der Unreife ertheilt werden musste, nicht unbedingtverboten wurde die üniversitätsstudien zu betreiben, so fehltees auch weiter nicht an Klagen, dass viele Studenten derhinlänglichen wissenschaftlichen Vorbereitung entbehrten. Wieschon früher erwähnt, mehrten sich diese Klagen, als in denneu erworbenen polnischen Landen Preussen sogenannte ge-lehrte Schulen überkommen hatte, die in keiner Weise denin den deutschen Provinzen an Anstalten dieses Namens ge-stellten Forderungen zu entsprechen vermochten. Im erstenJahrzehnt der Regierung Friedrich Wilhelms III. wurdenmannigfache Vorschläge zur Herstellung einer besseren Ord-nung gemacht; nachdem 1805 Niemeyer eine Denkschrifteingereicht hatte, in welcher er nicht nur für eine Aenderungmehrerer wichtiger Punkte des Edicts von 1788, sondernim Zusammenhang damit namentlich auch für die Einfüh-rung eines bestimmten Lehrplans auf den gelehrten Schuleneingetreten war, entwarf Nolte ein neues Regulativ für dieReifeprüfungen, über welches dann 1806 im Oberschulcollegeingehende Berathungen gepflogen wurden. Zu einem prak-tischen Resultat hatten sie noch nicht geführt, als der Kriegdieses Jahres ausbrach. Erst bei der Neugestaltung despreussischen Staats- und Unterrichtswesens, die ihm folgte,wurde in anderer Weise als bisher auch diese Frage geregelt.

Varrontrapp, Joh. Schulze. 23