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Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
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351
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Eintrittsprüfungen an Universitäten. 351

Durch das epochemachende Edict von 1788, welcheszuerst in Preussen eine Prüfung aller von öffentlichen Schulenzur Universität abgehenden Jünglinge durch die Schulbehördeanbefahl, hatten seine Urheber, wie einer von ihnen, wie Ge-dike hervorhob*), einem schon von Luther empfundenen undausgesprochenen Bedürfniss endlich wirksam abhelfen wollen.In der That hatte bereits dieser 1520 in dem Sendschreibenan den christlichen Adel deutscher Nation gefordert, dass manauf die hohen Schulen nicht Jedermann, sondern nur aufden kleinen Schulen zuvor wohl Erzogene und zum StudirenGeschickte sende; seinem Verlangen an die weltlichen Obrig-keiten hierauf zu achten entsprechend hatte Landgraf Philippvon Hessen bei Gründung der Marburger Universität ange-ordnet, dass vor der Verleihung von Beneficien der Rectorund der Decan der philosophischen Facultät die dazu Vor-geschlagenen examiniren sollten, ob sie überhaupt zum Stu-diren tauglich seien, und in gleicher Richtung waren auchweitergehende Verfügungen an anderen deutschen Universi-täten getroffen, welche ein Examen der bei ihnen Ein-tretenden vorschrieben. Namentlich war auch in Preussen1708 und 1718 eingeschärft, dass Untüchtige zum Studirennicht zuzulassen seien; aber durch alle diese Massregeln wardie gewünschte Wirkung nicht erreicht. Noch 1787 erklärtevielmehr der Kanzler der Universität Halle, Karl Christoph

weckende Kraft" Schulzes Bonneil in seinem Artikel über Preussenshöhere Schulen in Schmids Encyclopädie VI 2. Aufl. 185. Hinsicht-lich der Maturitätsprüfungen s. Firnhabers und Wieses Aufsätze eben-da 251 ff., 493 ff. und des Letzteren Buch über das höhere Schulwesenin Preussen I, 478 ff. Zur Ergänzung seiner Angaben befähigte mich,dass auch ich wie er die Akten der Registratur des Cultusministeriumsund die Akten des Geheimen Staatsarchivs einsehen durfte; letzteresind auch von Rethwisch bei seiner Darstellung der Einführung desAbiturientenexamens in seinem Buch über Zedlitz S. 199 ff. und vonPhilippson (Preussisches Staatswesen I, 204 ff.) benutzt.

*) Schulschriften II, 229. Die im Text erwähnte Bestimmung ausdem Freiheitsbrief des Landgrafen Phüipp für die von ihm gestifteteHochschule s. bei Hildebrand, Urkundensammlung über die Verfassungder Universität Marburg S. 13, andere Verfügungen über Antritts-prüfungen bei Tholuck, Akademisches Leben des 17. Jahrhunderts I,192 f.