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Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
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320
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320 Zweites Buch. Erstes Capitel.

und überliess es ihnen, diese zur Kenntniss sämmtlicher oderbloss einzelner Lehrer zu bringen. Bei allen beauftragte ersie dahin zu wirken, dass ein jeder durch Gründlichkeit undErnst des Unterrichts, durch eine feste, strenge, aber an-gemessene Disciplin und durch fromme Amtstreue das Besteseiner Schüler kräftig und thätig fördern helfe, machte ihnenaber ausdrücklich zur Pflicht, keinen Lehrer durch ungerechtesMisstrauen in seine Gesinnung, über welche Gott allein einUrtheil zustehe, zu kränken oder von diesen amtlichen Mit-theilungen anderen als den beabsichtigten Gebrauch zu machen.„Anhängliche treue Liebe zu dem angestammten König undzum Vaterland ist ein Grundzug im Charakter der Pommernund es ist alles daran gelegen, dass dieser Sinn auch derheranwachsenden Jugend sich ferner still und unbemerktmittheile und dass alles entfernt werde, was ihr eine andereRichtung und Bildung geben kann, damit ein gegenseitiges herz-liches Wohlmeinen und freies Vertrauen das feste Band bleibe,das den König und sein Volk umschlingt und unsere Schulensich in jeder Beziehung als echt vaterländische Bildungs-anstalten darstellen". Als Sack dem Ministerium dies Schreibenmittheilte, wurde in der von Schulze coneipirten Erwiderungbemerkt, dasselbe erscheine den Umständen ganz angemessenund man zweifele nicht, „dass bei dem pflichtmässigen undlobenswerthen Geist, den die Lehrer der gelehrten Anstaltenin Pommern bisher bethätigt, der Zweck jener Anweisungwerde erreicht werden".

Durch diese übereinstimmende vertrauensvolle Haltung dersachkundigen obersten centralen und provinciellen Behörden*)ist von den preussischen Gymnasien die Gefahr abgewandt,welche auch sie nach den Karlsbader Beschlüssen bedrohte;grössere Schwierigkeiten bereiteten auch Altenstein und seinen

*) Die oben benutzte Correspondenz zwischen beiden wird in denAkten des Cultusministeriums U II G. n. 10 v. I aufbewahrt. Kurzhat auf sie Treitschke, Deutsche Gesch. III, 418 hingewiesen, der ebendaS. 387 einen Satz aus Zerbonis Schreiben abgedruckt und S. 436 dieCabinetsordre vom 12. Nov. 1819 an die Leiter der Polizei excerpirthat. Altensteins Circnlar-Rescript vom 30. October 1819 veröffent-lichte Neigebaur, Verordnungen über preussische Gymnasien n. 13 S. 74ff.