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Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
Entstehung
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316
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316 Zweites Buch. Erstes Capitel.

Schulen zu verhüten; er wollte eben dadurch diese vorMassregeln, die sie schädigten und die Lehrer kränkten, undnamentlich vor Eingriffen der Polizei bewahren, deren Leiterndurch eine Cabinetsordre vom 12. November 1819 in dieserRücksicht ein Einfluss auf die Anstellung und Ueber-wachung der Lehrer eingeräumt wurde. Schon am 30. Octoberhatte er deshalb durch ein nach seinen Angaben von Schulzeentworfenes Circular-Rescript die sämmtlichen Oberpräsidentenaufgefordert, auf alle zweckdienliche Weise dahin zu wirken,dass alle Lehrer durch eine besonders strenge Besonnenheitin ihren Aeusserungen und durch die Tüchtigkeit der Bildung,zu welcher sie durch Lehre und Beispiel die Jugend führten,alles ausschlössen, was die Besorgnisse der Regierungen ver-anlasst, dass jede Einmischung der Politik in den Geschichts-unterricht vermieden und die Disciplin strenge gehandhabtwürde. Nicht minder als die Bemerkungen über diese Grund-sätze ist es für den Standpunkt Altensteins und Schulzes be-zeichnend, dass ihnen „eine desfallsige öffentliche Bekannt-machung weder möglich noch nöthig" erschien, „weil sietheils vielseitigen Missdeutungen unterliegen, theils gegendiejenigen Schulanstalten und Lehrer, welche tadellos undgesetzmässig gewirkt, ein unbegründetes und eben daherkränkendes Misstrauen verrathen würde"; es wurde daher dereigenen Beurtheilung der Oberpräsidenten anheimgestellt,nach den Bedürfnissen und Verhältnissen der einzelnen Schul-anstalten und ihrer Lehrer das Erforderliche speciell zuveranlassen.

Von den unter einander so verschiedenen Oberpräsidentenaber sah keiner irgend welchen Grund zum Misstrauen gegendie Lehrer seiner Provinz vorliegen; ausdrücklich erklärtenvielmehr die meisten von ihnen, dass nach ihrer genauenKenntniss jede Besorgniss vor demagogischen Umtrieben derLehrer unbegründet sei. Schön benutzte den Anlass, um inscharfen Worten sich gegen Massregeln auszusprechen, derenSinn und Zweck das treue preussische Volk nicht zu deutenvermöge, „welche aber das Gefühl seiner nie gemissbrauchtengesetzlichen Freiheit ihm rauben und seine Unbefangenheitin der Beurtheilung der Handlungen seiner Regierung, bei