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Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
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128 Erstes Bach. Viertes Capitel.

kennen. Sie alle waren literarisch interessirt und thätig;Schulze sah sich hier mannigfach angeregt; doch folgte ernicht dem Wunsch des Grossherzogs, länger in Aschaffen-burg zu verweilen; er kehrte vielmehr bald nach Hanauzurück. Am 4. Mai 1812 wurde er zum Mitglied der dortigenOber-Schul- und Studien-Inspection ernannt.

Durch das Organisationspatent vom 1. Februar 1812warenzur Aufsicht und Leitung der Lehranstalten in denvier Departements des Grossherzogthums ebenso viele Schul-und Studien-Inspectionen angeordnet, welche unter dem Vor-sitz des jedesmaligen Departementspräfecten aus wenigstensvier, höchstens sechs theils weltlichen theils geistlichen Mit-gliedern zusammengesetzt sein" sollten. Es entsprach demGeist der Verfügung und des Regenten, der sie erliess, dasseiner so gebildeten Staatsbehörde jetzt die früher von deneinzelnen Confessionen verwalteten Rechte und Geschäfte inSchulsachen überwiesen wurden. Schon 1805 hatte Dalbergfür das Fürstenthum Aschaffenburg sich zu einer ähnlichenEinrichtung entschlossen, um dadurch die Oberaufsicht undLeitung des Schulwesens zu vereinfachen und die Rechte desStaats und der Kirche in gleichem Grade zu wahren. Esschien ihm auf diese Weise am besten möglieh beiden gerechtzu werden, während er es bei der nahen BerührungderGrenzlinien der beiderseitigen Einwirkung" fürein äusserstschwieriges Unternehmen" erklärte,durch feste Bestimmungder gegenseitigen Befugnisse alle Collisionen zu verhindernund der kirchlichen und weltlichen obersten Schulaufsichteinen freien ungehindert nebeneinander bestehenden Wirkungs-kreis zu eröffnen". Die damals erlassene Verordnung vom23. October 1805, in welcher sich die angeführten charakte-ristischen Worte finden, wurde bei Erlass der Verfügungvom 1. Februar 1812 zu Grunde gelegt; als die beiden Ha-nauer protestantischen Consistorien sich durch dieselbe ge-kränkt erachteten, wurden sie darauf verwiesen, dass dienunmehr auf das ganze Grossherzogthum ausgedehnte Ein-richtung einer solchen Staatsbehördeseit sieben Jahren imDepartement Aschaffenburg mit unverkennbarem Nutzen undin Friede und Eintracht mit dem dortigen erzbischöflichen